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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Buchmann Schweißtechnik

für Verträge mit Geschäftskunden (B2B) und Privatkunden (B2C)

Stand: 23.07.2026

Buchmann Schweißtechnik, Inhaber Samuel Buchmann
Heeresfliegerstr. 8, 25551 Hohenlockstedt
Telefon: 04826 376973 · E-Mail: info@buchmann-schweisstechnik.de
USt-IdNr.: DE322714540

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Buchmann Schweißtechnik, Inhaber Samuel Buchmann (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern über CNC-Zerspanung, Schweißarbeiten, Montage, Reparaturen sowie damit zusammenhängende Liefer- und Serviceleistungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Klauseln, die ausdrücklich nur „gegenüber Unternehmern“ gelten sollen, finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt; in der Ausführung liegt keine Zustimmung. Eine vorrangige Individualabrede (§ 305b BGB) setzt eine ausdrückliche, nicht durch bloßes Schweigen oder widerspruchslose Ausführung ersetzbare Vereinbarung voraus.

(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten diese AGB auch für alle künftigen vergleichbaren Geschäfte mit ihm, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung im Einzelfall bedarf.

§ 2 Vertragstypen und Abgrenzung der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt je nach Auftrag unterschiedliche Leistungen, die rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind:

a) Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): CNC-Zerspanung, Schweißarbeiten, Montage, Reparaturen und sonstige Bearbeitungen nach kundenspezifischen Zeichnungen, Mustern oder Vorgaben, bei denen der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg schuldet.

b) Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB i. V. m. Kaufrecht): Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen aus vom Auftragnehmer selbst zu beschaffendem Material nach Standard- oder Katalogspezifikation.

c) Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Lieferung von Lager-, Katalog- oder Verbrauchsmaterial ohne individuelle Bearbeitung.

d) Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): reine Beratungs-, Prüf- oder Unterstützungsleistungen ohne geschuldeten Erfolg, insbesondere Zeit-/Aufwandsabrechnung nach Stundensatz ohne Festpreis.

(2) Welcher Vertragstyp im Einzelfall vorliegt, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Enthält ein Auftrag Elemente mehrerer Vertragstypen (gemischter Vertrag), richten sich Mängelrechte und Gefahrübergang nach dem jeweils überwiegenden bzw. dem vom Mangel betroffenen Leistungsteil.

(3) Für die Berechnung der Gewährleistungsfristen (§ 14), den Gefahrübergang (§ 12) und das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 19) ist die Einordnung nach Absatz 1 maßgeblich. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf Nachfrage mit, welchem Vertragstyp der jeweilige Auftrag zuzuordnen ist.

(4) Bloße Beratungsleistungen, Machbarkeitsprüfungen oder Kalkulationshilfen im Vorfeld eines Auftrags begründen keinen Werkvertrag und keinen Anspruch auf einen bestimmten Fertigungserfolg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine ausdrückliche Bindefrist enthalten.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Ausführung zustande. Der Beginn der Ausführung stellt keine Anerkennung von Einkaufs-, Zahlungs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar.

(3) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Auftrags sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben in Prospekten, Katalogen oder auf der Internetseite des Auftragnehmers sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 4 Auftraggeberstatus

(1) Der Auftraggeber hat vor Vertragsschluss anzugeben, ob der Auftrag im Rahmen einer gewerblichen, selbständigen, freiberuflichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit erteilt wird oder ob es sich um einen Verbrauchervertrag handelt.

(2) Juristische Personen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder sonstige Organisationen haben ihren rechtlichen Status sowie den Zweck des Auftrags auf Verlangen offenzulegen.

(3) Änderungen des Auftraggeberstatus oder des Verwendungszwecks sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(4) Macht der Auftraggeber keine oder unzutreffende Angaben und entstehen hierdurch zusätzliche Kosten, Haftungsrisiken oder Rechtsnachteile, hat er diese im gesetzlich zulässigen Umfang zu ersetzen.

§ 5 Leistungsumfang, Änderungen

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung einschließlich der dort in Bezug genommenen Zeichnungen, Spezifikationen und Stücklisten.

(2) Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers (z. B. Maßänderungen, Werkstoffwechsel, zusätzliche Bearbeitungsschritte) bedürfen der Textform und können zu einer Anpassung von Preis und Liefertermin führen.

(3) Geringfügige technische Abweichungen, die dem Stand der Technik, branchenüblichen Toleranzen (z. B. nach DIN ISO 2768) oder notwendigen Fertigungsanpassungen entsprechen, gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.

(4) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund (freie Kündigung, § 648 BGB), behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für den auf die noch nicht erbrachte Leistung entfallenden Vergütungsteil wird der dem Auftragnehmer verbleibende Anspruch auf pauschal 5 % festgesetzt, sofern nicht eine Partei nachweist, dass der ersparte Anteil wesentlich höher oder niedriger ist. Bereits begonnene Sonderanfertigungen sowie eigens für den Auftrag beschafftes Material sind unabhängig hiervon vollständig zu vergüten.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, CAD-/STEP-Dateien, Werkstoffnachweise, Prüfvorgaben, anzuwendende Normen) rechtzeitig, vollständig und in einem für die Fertigung geeigneten Format zur Verfügung.

(2) Verzögert sich die Auftragsausführung durch unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Beigestelltes Material und beigestellte Bauteile sind vom Auftraggeber so zu kennzeichnen und zu übergeben, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Für verdeckte Mängel des beigestellten Materials oder beigestellter Bauteile haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, er hätte den Mangel bei der nach den Umständen zumutbaren Prüfung erkennen müssen.

§ 7 Freigabe der Fertigungsunterlagen

Mit der schriftlichen Freigabe von Zeichnungen, CAD-Modellen oder Fertigungsunterlagen bestätigt der Auftraggeber deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung, die Benennung aller anzuwendenden Regelwerke sowie die Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck. Fehler, die auf Grundlage freigegebener Unterlagen entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, der Fehler war für den Auftragnehmer bei der nach den Umständen zumutbaren fachlichen Prüfung offensichtlich erkennbar.

§ 8 Haftung für technische Vorgaben

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller technischen Angaben, insbesondere Zeichnungen, STEP-Dateien, CAD-Modelle, Werkstoffangaben, Toleranzen, Passungen, Oberflächen, Belastungsannahmen, Schweißvorgaben, Prüfanforderungen, anzuwendende Normen, gesetzliche Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Fehler oder Unvollständigkeiten in diesen Vorgaben begründen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer, unbeschadet der Hinweispflicht des Auftragnehmers nach § 7 dieser AGB.

§ 9 Preise

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro, zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei einer vereinbarten Vertragsdauer bzw. Lieferzeit von mehr als vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Fertigstellung bleiben Preisanpassungen bei wesentlichen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Änderungen der Material-, Energie- oder Personalkosten vorbehalten; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im Rahmen der §§ 309 Nr. 1, 315 BGB und mit einem Recht des Verbrauchers, bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem ursprünglichen Angebot (z. B. durch Änderungswünsche nach § 5) werden nach den im Angebot zugrunde gelegten Einheitspreisen oder, soweit solche nicht vorliegen, nach Aufwand abgerechnet.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB); gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Bei umfangreicheren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Fertigungsfortschritt zu verlangen.

(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB); der Verzugszinssatz beträgt gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte und gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(4) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Zahlungen wegen behaupteter Mängel darf der Auftraggeber nur in einem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten; gegenüber Unternehmern ist das Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln insoweit auf das Doppelte dieser Kosten begrenzt.

§ 11 Liefer- und Leistungszeiten, höhere Gewalt

(1) Angegebene Liefer- und Leistungstermine sind voraussichtliche Termine, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ oder „Fixtermin“ bezeichnet sind.

(2) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

(3) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Krieg, Pandemien, Rohstoff- oder Energieknappheit, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Vorlieferanten ohne Verschulden des Auftragnehmers) sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Eintritt und voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses unverzüglich in Textform unterrichten. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen der Verzögerung, bestehen in diesem Fall nicht.

(4) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, soweit eine solche nicht ausnahmsweise gesetzlich entbehrlich ist.

(5) Bei abnahmefähigen Werkleistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wird und die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt oder sie nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang einer Aufforderung zur Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt die Abnahmefiktion nur, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung auf die Folgen einer nicht oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

§ 12 Gefahrübergang, Versand

(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Versendung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über (§ 447 BGB).

(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr abweichend von Absatz 1 erst mit Übergabe der Sache an den Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB), es sei denn, der Verbraucher hat den Transporteur selbst mit der Beförderung beauftragt, ohne dass der Auftragnehmer diesen benannt hat.

(3) Bei Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit Bereitstellung zur Abholung und Mitteilung hierüber über.

(4) Die Verpackung erfolgt handelsüblich; eine Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial besteht nicht, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).

(2) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern; er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Stoffen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Stoffen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten seiner Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

(3) Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich der Eigentumsvorbehalt auf den einfachen Eigentumsvorbehalt nach Absatz 1; eine Verarbeitungs- oder Vorausabtretungsklausel nach Absatz 2 findet auf Verbraucherverträge keine Anwendung.

(4) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.

§ 14 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung bzw. Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Zeigt der Auftraggeber einen Mangel nicht rechtzeitig an, so gilt die Leistung in Ansehung dieses Mangels als genehmigt; Mängelansprüche wegen dieses Mangels sind ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern besteht keine Rügeobliegenheit; die vorstehenden Fristen gelten insoweit als bloße Empfehlung ohne Einfluss auf die gesetzlichen Mängelrechte.

(4) Bei Sonderanfertigungen und Fertigungen nach Kundenvorgaben stellen Abweichungen keinen Mangel dar, soweit sie auf unvollständigen Kundenvorgaben, fehlenden technischen Spezifikationen, nachträglichen Änderungen oder vereinbarten bzw. normgerechten Toleranzen beruhen.

(5) Für die Eignung eines Bauteils für einen bestimmten Einsatzzweck wird keine Gewähr übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform zugesichert wurde.

(6) Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel auf fehlerhaften Kundenvorgaben, ungeeignetem Beistellmaterial, fehlerhaften Zeichnungen oder CAD-Daten, nicht mitgeteilten Einsatzbedingungen, nicht benannten Normen oder eigenmächtigen Änderungen des Auftraggebers beruhen; § 7 bleibt unberührt.

(7) Vor einer Ersatzvornahme ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sie gilt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, soweit sich nicht aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(8) Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend die gesetzlichen Fristen in voller Höhe; die Verkürzung nach Absatz 2 findet auf Verbraucherverträge keine Anwendung. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen (z. B. bei Reparaturen an bereits im Einsatz befindlichen Bauteilen) ist gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie vor Vertragsschluss gesondert und ausdrücklich – nicht allein durch diese AGB – vereinbart wird.

(9) Gegenüber Verbrauchern gelten die Einschränkungen der Mängelrechte in den Absätzen 2 bis 6 nur, soweit sie mit den zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüter- und Werkvertragsrechts vereinbar sind. Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Anforderungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Einschränkung der gesetzlichen Mängelrechte wird gegenüber einem Verbraucher nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert – nicht allein durch diese AGB – vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB).

§ 15 Besonderheiten bei Reparaturen

Reparaturen erfolgen an gebrauchten Bauteilen. Für Materialermüdung, verdeckte Risse, Korrosion, Vorschäden oder konstruktive Schwächen wird keine Gewähr übernommen. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die ausgeführten Reparaturarbeiten und nicht auf das gesamte Bauteil oder dessen Restlebensdauer. Eine Wiederherstellung der ursprünglichen Festigkeit oder Lebensdauer ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

§ 16 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die nicht auf einem Mangel beruhen, verjähren gegenüber Unternehmern innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 (insbesondere Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Produkthaftung, Garantie) sowie nicht für Ansprüche aus Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 17 Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit

(1) Vom Auftraggeber überlassene Zeichnungen, CAD-Daten und sonstige Unterlagen bleiben dessen Eigentum; der Auftragnehmer wird sie ausschließlich zur Vertragserfüllung verwenden und Dritten nicht ohne Zustimmung zugänglich machen.

(2) Vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung entwickelte Fertigungsverfahren, Vorrichtungen, CNC-Programme und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Eigentum und geistiges Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag entstanden sind.

(3) Beide Vertragsparteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen streng vertraulich und geben sie nur an Personen weiter, die sie zur Vertragserfüllung benötigen.

§ 18 Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme

(1) Speziell für einen Auftrag gefertigte Werkzeuge, Vorrichtungen, Spannmittel und CNC-Programme werden dem Auftraggeber nur dann berechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sie verbleiben auch im Fall der Berechnung im Besitz des Auftragnehmers und in dessen Eigentum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, derartige Werkzeuge und Programme auch für weitere Aufträge desselben Auftraggebers zu verwenden und für eine angemessene Zeit, mindestens jedoch drei Jahre, aufzubewahren.

§ 19 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Fernabsatz (z. B. per E-Mail, Telefon oder über die Internetseite des Auftragnehmers) oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu.

(2) Ob und in welchem Umfang für den konkreten Auftrag ein Widerrufsrecht besteht oder nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist – etwa bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind –, richtet sich nach der gesetzlichen Regelung. Der Auftragnehmer teilt dies dem Verbraucher vor Vertragsschluss in einer gesonderten Widerrufsbelehrung mit.

(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich in Textform, dass mit der Ausführung der Werkleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und übt er anschließend sein Widerrufsrecht aus, schuldet er dem Auftragnehmer gemäß § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen. Um einen solchen Wertersatzanspruch sicherzustellen, beginnt der Auftragnehmer mit der Ausführung widerruflicher Verbraucherverträge erst, nachdem er den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher den vorzeitigen Ausführungsbeginn ausdrücklich in Textform verlangt hat; andernfalls wartet der Auftragnehmer den Ablauf der Widerrufsfrist ab. Belehrung und Verlangen werden dokumentiert.

(4) Einzelheiten regelt die dem Verbraucher bei Vertragsschluss gesondert zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung; im Konfliktfall geht die Widerrufsbelehrung dieser Klausel vor.

§ 20 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter https://buchmann-schweisstechnik.de/datenschutz.html.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur, soweit hierdurch kein durch zwingende Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährter Schutz entzogen wird.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

§ 22 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Itzehoe.